Hinweise zur Jagdausübung im Jagdjahr 2023/2024

Sehr geehrte Jägerinnen und Jäger,

zu Beginn des neuen Jagdjahres möchten wir Sie wieder auf einige wichtige jagdrechtliche Regelungen hinweisen.

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Wildtierportal

Jeder Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild, mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes, eine Streckenliste zu führen. Die Streckenmeldungen sind verpflichtend im Wildtierportal zu erfassen und zum Jagdjahresende, spätestens jedoch bis zum 15.4. des Jahres abzuschließen. Die Angaben zum Wildtiermonitoring und Wildkrankheiten sind aktuell immer noch blockiert, sollen aber zukünftig ebenfalls im Wildtierportal in der Rubrik Revierverwaltung/Revierbefragung Wildtierarten bzw. Wildkrankheiten erfasst werden. Wir informieren Sie, wenn die Freischaltung erfolgt ist. Bei Fragen zum Wildtierportal können Sie sich gerne an uns wenden: Streckenlisten: Marlena Strähler, Tel. 07441 920-5072, straehler@kreis-fds.de Allgemeine Fragen zur Funktion und zu Anwendungen: Peter Daiker, Tel. 07441 920-5077, peter.daiker@kreis-fds.de oder Sie wenden sich direkt ans LGL unter der E-Mail-Adresse: support@wildtierportal-bw.de oder per Telefon unter 0211 9595 86 700.

Rotwildabschuss

Die Bejagung von Rotwild erfolgt innerhalb des Rotwildgebiets über den neu festgesetzten Abschussplan. Über den Abschuss von Rotwild hat der Jagdausübungsberechtigte dem zuständigen Hegeringleiter binnen 3 Tagen eine schriftliche Abschussmeldung unter Angabe von Geschlecht, Alter, Stärkeklasse und Wildbretgewicht vorzulegen und diese an die untere Jagdbehörde weiterzuleiten. Beim Abschuss von Hirschen muss die Bestätigung der Bewertungsklasse von den Bewertern in den Hegeringen unterschrieben sein. Gleichzeitig bitten wir Sie in der Abschussmeldung die Anschrift des Erlegers vollständig anzugeben, damit die Trophäe für die Hegeschau beim Erleger angefordert werden kann. Zur Vermeidung der Ansiedlung außerhalb des Rotwildgebietes wird der Abschuss von Rotwild im Freigebiet mit Ausnahme der Kronenhirsche allgemein freigegeben. Der Abschuss von (auch einseitigen) Kronenhirschen bedarf einer besonderen Abschussgenehmigung und kann von der unteren Jagdbehörde in begründeten Fällen zur Vermeidung erheblicher Wildschäden erteilt werden.

Sikawild und Damwild

Immer öfter wird vom Auftreten von Sikawild und entlaufenem Damwild im Landkreis berichtet. Um einer weiteren Verbreitung dieser Wildarten effektiv entgegen zu wirken und Einkreuzungen von Sikawild in den Rotwildbestand zu verhindern, wird der Abschuss von Sikawild und Damwild pauschal freigegeben. Sie können diese Wildarten also ohne gesonderten Antrag bejagen und in die Streckenliste eintragen. Beim Auftreten von Sikawild und Damwild sollen laut Ministerium auf Antrag auch Schonzeitverkürzungen möglich sein.

Meldung von Kormoranen nach der Kormoran-Verordnung

Die Eingabe in die Streckenliste erfolgt jetzt im Wildtierportal im Reviermanagement. Das System ist so angepasst worden, dass bei Erlegungsmeldungen zu Kormoranen das Gewässer und die Gewässerart verpflichtend mit zu melden sind. Die Ringnummer sowie eine Begründung, unter welchen Gesichtspunkten die Erlegung durchgeführt wurde (nach Kormoran-VO oder Ausnahmegenehmigung/Befreiung) sind bei den weiteren Details eingebbar und wünschenswert, aber nicht verpflichtend. Kormorane dürfen vom 16.8. bis 15.3. von der am Gewässer jagdausübungsberechtigten Person oder, mit deren Zustimmung, von einer Person mit gültigem Jagdschein geschossen werden. Es bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Das Veterinäramt bittet dringend um eine Beprobung auf Vogelgrippe.

Umgang mit invasiven Arten im JWMG (Waschbär, Marderhund, Nutria, Nilgans und Kanadagans)

Nach § 5 Abs. 3 JWMG dient die Jagd der nachhaltigen Nutzung von Wildtieren und trägt insbesondere dazu bei, die biologische Vielfalt mit jagdlichen Mitteln zu erhalten und der Ausbreitung invasiver Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG) entgegenzuwirken. Es besteht daher ein Hegeverbot invasiver Arten. Diese Arten sind während ihrer Jagdzeiten (Waschbär, Marderhund und Nutria 1. Juli bis 15. Februar, Nil- und Kanadagans 1. August bis 15. Januar) konsequent zu bejagen. Die Jagd auf Jungtiere dieser Arten, darf davon abweichend ganzjährig außerhalb der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 JWMG (16. Februar bis 15. April) ausgeübt werden.

Kirrung

Bitte beachten Sie die Vorschriften des § 33 JWMG zur Fütterung und Kirrung. Als erlaubte Menge bei der Ausbringung von Kirrmaterial für Schwarzwild darf maximal nur 1 Liter für das Wild erreichbar sein. Es finden weiterhin stichprobenweise Kontrollen der Fütterungen bzw. Kirrungen in den Jagdrevieren statt.

Bejagung von Schwarzwild

Im westlichen Landkreis besteht nach wie vor eine Untersuchungspflicht bei erlegtem Schwarzwild auf Radioaktivität, sofern das Wildbret zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Radioaktivitätsmessungen von Schwarzwild werden weiterhin im Veterinär- und Verbraucherschutzamt durchgeführt. Die Messstelle befindet sich in der Reichsstraße 11, 72250 Freudenstadt (geöffnet Mo. - Fr. 8:00 Uhr – 11:30 Uhr). Dabei sollte gelegentlich auch stichprobenweise Wildbret von Schwarzwild aus dem östlichen Landkreis gemessen werden.

Afrikanische Schweinepest (ASP): aktuelle Lage und Seuchenvorbeugung

Die an der Grenze zu Polen seit Herbst 2020 aufgetretenen Fälle der Tierseuche konnten trotz großer Anstrengungen nicht vollständig getilgt werden. Die ASP wurde 2022 in mehrere Hausschweinebestände verschleppt, u. a. war im Frühsommer eine kleinere Freilandhaltung am Kaiserstuhl mit vielen Hilfskräften aus Osteuropa betroffen. Ein Übergreifen der Tierseuche auf die Schwarzwildpopulation war aber glücklicherweise durch gute Biosicherheitsmaßnahmen des Landwirts (doppelter Zaun !!) verhindert worden. Weitere Details können der Homepage des FLI entnommen werden (www.fli.de). Die Gefahr einer Einschleppung in den Landkreis besteht aber weiter. Schwarzwild mit unklaren Krankheitserscheinungen und insbesondere Fallwild sollten daher auf Afrikanische und Europäische Schweinepest untersucht werden. Beim Auffinden seuchenverdächtiger Tiere ist unverzüglich das Veterinär- und Verbraucherschutzamt (Tel. 07441 920-4201) zu verständigen. Die Vorbereitungsmaßnahmen auf einen Seuchenausbruch im Landkreis Freudenstadt wurden weiter vorangebracht. So wurden mehrere Übungen zur Fallwildsuche mit Hunden sowie eine Such- und Bergeübung mit Menschenkette durchgeführt. Zudem beteiligte sich der Landkreis unter Mitarbeit der lokalen Sachverständigengruppe erfolgreich an der landesweiten ASP-Übung Ende Marz 2023. Eine Projektgruppe unter Beteiligung der Jägerschaft trifft sich hierzu zudem regelmäßig. Das Veterinär- und Verbraucherschutzamt bedankt sich daher für die Mithilfe der Jägerschaft und appelliert, sich weiterhin aktiv am ASP-Monitoring zu beteiligen und Blutproben von erlegtem Schwarzwild zur Untersuchung auf Schweinepest an das CVUA Karlsruhe zu senden. Entsprechende Probesets (mit Tupfern und Hinweisen) sind beim Veterinär- und Verbraucherschutzamt erhältlich. Die Prämie für Fallwild liegt dabei bei 50,00 € für das Auffinden des Tierkörpers und bei weiteren 50,00 € bei Beprobung. Umgang mit Schwarzwildaufbruch, Schwarten und sonstige Teile von erlegtem Schwarzwild: § 6 der Durchführungsverordnung (DVO) zum JWMG wurde dahingehend ergänzt, dass Aufbruch, Schwarten und sonstige Teile von erlegtem Schwarzwild nicht in das Revier verbracht oder dort zur Entsorgung zurückgelassen werden dürfen. Die Regelung tritt zum 01.01.2024 in Kraft, ebenso eine entsprechende Änderung des § 18, wonach die Zuwiderhandlung als OWi verfolgt werden kann. Es sollte allerdings jetzt schon selbstverständlich sein, Aufbruch usw. ausschließlich in den Verwahrstellen oder bei der TBA Horb-Isenburg zu entsorgen. Für die Bejagung von Schwarzwild gelten weiterhin folgende Regelungen: - Schwarzwildbejagung ist ganzjährig zulässig (Änderung zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 DVO JWMG); Ausnahme: Führende Bachen mit abhängigen (gestreiften) Frischlingen. - Zulässig ist für Schwarzwild 1 Kirrung je angefangene 50 Hektar Waldfläche, wobei je Jagdrevier zumindest fünf Kirrungen zulässig sind (Änderung zu § 5 Absatz 2 Nr. 3 DVO JWMG)

Aktuelles im Veterinärwesen / Mitwirkung bei der Tierseuchenbekämpfung

Während im Jahr 2022 vor allem Norddeutschland und die Anrainer der Nord- und Ostsee betroffen waren, grassiert die Vogelgrippe (Klassische Geflügelpest) inzwischen deutschlandweit. Der Erreger wurde im Winter/Frühjahr 2023 in ganz Baden-Württemberg entlang der großen Flüsse und am Bodensee bei Federwild festgestellt, was in unterschiedlichem Maß Aufstallgebote für Hausgeflügel zur Folge hatte. Unter anderem war auch der Landkreis Tübingen betroffen, in dem der Erreger bei toten Schwänen im Neckar festgestellt wurde. Auch eine Verschleppung des Tierseuchenerregers in eine kleine Geflügelhaltung im Südschwarzwild und in einen großen Putenbestand an Ostern im Landkreis Schwäbisch-Hall konnte nicht verhindert werden. Nach einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) muss daher weiter mit vermehrten Fällen bei Wildvögeln gerechnet werden, auch ist die Einschleppungsgefahr in die Hausgeflügelbestände sehr hoch. Verdächtiges und auffälliges Federwild (v. a. krankes oder verendetes Wassergeflügel) ist daher auf den Erreger zu untersuchen. Daneben sind auch im kommenden Jagdjahr im Landkreis Freudenstadt Stichproben bei erlegten Wildenten notwendig. Im letzten Jahr gab es im Landkreis FDS mehrere Fälle von Fuchsräude und Staupe bei Füchsen. Zur Verhinderung einer Infektion der Jagdhunde wird daher nochmals betont, dass die Jagdhunde regelmäßig gegen Staupe geimpft werden sollen. Zur Tollwutüberwachung werden seit 2011 nur noch sog. Indikatortiere untersucht. Dies sind seuchenempfindliche Tierarten (wie Füchse, Waschbären, Marderhunde), die Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Im letzten Jahr sind in Baden-Württemberg 931 Tiere mit negativen Ergebnissen untersucht worden. Ganz Deutschland war bis auf wenige Fälle von Fledermaustollwut in Norddeutschland tollwutfrei. Verhaltensauffällige Tiere sollen daher weiterhin über das Veterinär- und Verbraucherschutzamt zur Untersuchung verbracht werden. Bitte informieren Sie die Mitjägerinnen und Mitjäger in Ihrem Revier über diese Regelungen zur Jagdausübung. Falls Sie weitere Fragen haben oder Informationen benötigen, steht Ihnen das Team der unteren Jagdbehörde gerne zur Verfügung. Ansprechpartner sind Marlena Strähler, Tel. 07441 920-5072, straehler@kreis-fds.de und Peter Daiker, Tel. 07441 920-5077, peter.daiker@kreis-fds.de. Wir wünschen Waidmannsheil und ein erfolgreiches Jagdjahr!

Freudenstadt, 27.04.2023

Peter Daiker